Jugendwohngruppe
Die
Jugendwohngruppe bietet weiblichen und männlichen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen, im Alter ab 15 Jahren, stationäre Wohnplätze. Hauptziel
der pädagogischen Arbeit in der Jugendwohngruppe ist — im
Rahmen der sog. „Hilfen zur Erziehung“ — die individuelle
Verselbständigung des jungen Menschen. Neben
der Aufarbeitung der aktuellen Problemlagen der Jugendlichen bieten
die Betreuer ihnen ein alternatives Erziehungsmodell, dass
die Herkunftsfamilie möglichst integriert und nicht ersetzt.
Ausgangslage
Die Aufnahme
erfolgt nach Zustimmung durch die zuständigen Jugendämter — idealer
weise als geplante
Anbahnung, aber auch
Notaufnahmen sind
mit begrenzten Kapazitäten möglich.Die akuten
sowie emotionalen Schwerpunkte der Arbeit mit den jungen Klienten liegen,
zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Wesentlichen in der
Aufarbeitung der
entstandenen
Differenzen zwischen dem Jugendlichen und seiner
Herkunftsfamilie. Daher kann der Aufenthalt in der Jugendwohngruppe,
für den jeweiligen Jugendlichen aber auch für dessen Familie,
bereits die Möglichkeit einer individuellen Lösung des Problems
befördern. Allein die
räumliche Veränderung bzw.
die dadurch entstehende Trennung von Familie und Jugendlichen schaffen
mitunter schon einen
Schonraum, um
neue Perspektiven zu
erkennen, zu bearbeiten und anzunehmen.
Die wichtigsten
Handlungsfelder der Arbeit sind:
- Alltagsbegleitung
in der Gruppe
- Beratung und
Unterstützung bei der Entwicklung schulischer und beruflicher
Perspektiven
- Unterstützung
bei der lebenspraktischen Verselbständigung
- Beratung und
Unterstützung bei der persönlichen Entwicklung
- Familienberatung
/-arbeit
Herkunftsfamilie
Das
Team der Jugendwohngruppe versucht die Eltern intensiv in die Arbeit
einzubinden, wobei Wert darauf gelegt wird, ein alternatives Erziehungsmodell anzubieten,
in dem sich die jeweiligen Eltern weiterhin als „Eltern“ — also
in der Erziehungsverantwortung — fühlen
sollen. Die Jugendwohngruppe soll im günstigen Fall eben nicht eine
Art Familienersatz darstellen. Das Angebot der Familienberatung hat
das Ziel, das gesamte familiäre Umfeld des Jugendlichen zu befähigen,
bestehende Konflikte aufzuarbeiten und so die Verselbständigung
des Jugendlichen zu unterstützen. Natürlich kann dies nicht
immer zu einer Rückführung in die Herkunftsfamilie führen,
jedoch kann der Entwicklungsprozess des Jugendlichen positiv bestärkt
werden.
Themenfelder
Negative
Erfahrungen wie Gewalt, Missbrauch, Alkoholismus, Überforderung der Eltern
bei der Erziehung oder aber auch Überbehütung haben bei
den Jugendlichen meist eine Entwicklung bzw. Manifestation von problematischen
Verhaltensmustern ausgelöst. Diese äußern
sich beispielsweise als:
- Schulmüdigkeit
- Verweigerungshaltungen
- Unstrukturiertheit
- Aggressivität
- Delinquenz
- Drogenkonsum
Daher muss in
diesen Problemfeldern eine intensive Arbeit erfolgen, bei denen der
Jugendliche jedoch unbedingt selbst mitarbeiten muss. Der Fokus liegt
hauptsächlich auf der Ressourcen-Orientierung:
Der Jugendliche soll lernen, seine Stärken bewusster und effektiver
einzusetzen. Grundlage aller
Beratungsgespräche ist die Arbeit mit vielfältigen Methoden
aus der Systemischen Familienberatung.
Verselbstständigung
und 5-Phasen-Modell
Hauptsächlich
besteht die Arbeit in der Jugendwohngruppe in der Begleitung und Unterstützung
der Bewohner hin zur Selbständigkeit. Am Ende
eines Jahres haben bis zu 10 Bewohner die Jugendwohngruppe wieder
verlassen und leben z.T. in eigenen Wohnungen. So strukturiert sich
die Jugendwohngruppe immer wieder neu und passt sich den Erfordernissen
der Klienten an. Zur Verselbständigung
führen fünf Phasen mit spezifischen Regelwerk
und ansteigender Autonomie:
- Notaufnahmephase
- Orientierungsphase
- Jugendwohngruppenphase
- Verselbständigungsphase
im Appartement
innerhalb
der Jugendwohngruppe
- Verselbständigungsphase
in der eigenen, externen Wohnung
mit
Unterstützung durch ambulante Begleitung (vergleiche AFEH)
Eine ambulante
Nachbetreuung der Bewohner wird i.d.R. durch die päd.
Mitarbeiter der Jugendwohngruppe durchgeführt.Die Unterbringung
durch die Jugendämter
erfolgt im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetz (Phase 1-4: §§ 27,
34, 35a, 41-43). Die
Jugendlichen bewohnen den Anbau des Irmgardis-Hauses, der dem Jugendhilfezentrum
in den 70er Jahren angefügt worden ist.